Autorin: Forkert-Hosser |
§ 243 Abs. 5 Satz 3 StPO verortet die Eröffnungserklärung zeitlich vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache. Aus der Natur der Sache - die Eröffnungserklärung ist "Erklärung zur Anklage" - folgt darüber hinaus, dass diese nach der Anklageverlesung stattzufinden hat (BeckOK StPO/Gorf, 35. Ed., § 243 Rdnr. 51).
Obwohl die Erklärung ausschließlich durch den Verteidiger abgegeben werden kann ("Auf Antrag erhält der Verteidiger …"), handelt es sich bei dieser nicht um eine Erklärung des Verteidigers - diesem wird ein eigenes Erklärungsrecht ausdrücklich nicht eingeräumt (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 33). Vielmehr stellt das Opening Statement ausschließlich eine Erklärung des Angeklagten dar, die lediglich durch den Verteidiger übermittelt wird (BeckOK StPO/Gorf, 35. Ed., § 243 Rdnr. 49). Das folgt zunächst aus dem Wortlaut von § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO : Der Verteidiger gibt die Erklärung "für diesen", d.h. für den Angeklagten, ab. Entsprechendes folgt aus der systematischen Stellung des neu eingeführten § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO, der unmittelbar hinter § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO - dem Äußerungsrecht des Angeklagten als Ausfluss seines Anspruchs auf rechtliches Gehör - verortet wurde. Auch die Gesetzesbegründung spricht ausdrücklich vom "" (BT-Drucks. 18/11277, S. 33; vgl. hierzu , § 243 Rdnr. 31c).
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