10.1.4 Ausgewählte Praxiskonstellationen

Autorin: Forkert-Hosser

10.1.4.1 Schweigender Angeklagter

Gefahr für Verteidigung

Es ergeben sich für die Verteidigung Unsicherheiten und Gefahren, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Recht zu schweigen Gebrauch machen möchte (BeckOK StPO/Gorf, 35. Ed., § 243 Rdnr. 47; Burhoff, Rdnr. 1645). Da es sich bei der Abgabe einer Erklärung zur Anklage bereits nach dem Wortlaut um eine Erklärung des Angeklagten handelt (§ 243 Abs. 5 Satz 3 StPO : "für diesen"), können darin enthaltene Äußerungen als Einlassung des Angeklagten zur Sache ge- und verwertet werden. Bei einem sich ansonsten auf sein Schweigerecht berufenden Angeklagten hat der Verteidiger daher darauf zu achten, dass seine Erklärung keine Ausführungen enthält, die als Einlassung zur Sache gewertet werden könnten; dies insbesondere auch deshalb, da teilweise in der Literatur davon ausgegangen wird, dass der Angeklagte - anders als bei sonstigen Erklärungen seines Verteidigers - seine Zustimmung oder ein explizites Sich-Anschließen nicht zu erklären hat, damit das "Opening Statement" (auch zu seinen Lasten) als Sacheinlassung verwertet werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 Rdnr. 31c; anders: BeckOK StPO/Gorf, 35. Ed., § 243 Rdnr. 53; LR/Becker, § 243 Rdnr. 94; BT-Drucks. 18/11277, S. 34; Singelnstein/Derin, NJW 2017, 2646, 2651; Burhoff, Rdnr. 1645).

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