Autorin: Forkert-Hosser |
Das Ziel einer Eröffnungserklärung ist in erster Linie, der Anklageschrift und der u.U. auf dieser bestehenden vorläufigen Einschätzung des Gerichts die Auffassung der Verteidigung gegenüberzustellen (BeckOK StPO/Gorf, 35. Ed., § 243 Rdnr. 52), um so bereits frühzeitig den Verlauf und die Richtung der Hauptverhandlung beeinflussen zu können.
Der Wortlaut von § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO schließt bereits Ausführungen, die den Schlussvortrag vorwegnehmen, aus ("… abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf", § 243 Abs. 5 Satz 3 a.E. StPO).
Die Gesetzesbegründung erläutert ergänzend im Rahmen einer negativen Umfassung, dass Erklärungen zu unterbinden sind, die darauf abzielen, noch nicht in der Hauptverhandlung erhobene Beweise zu würdigen (BT-Drucks. 18/11277, S. 34).
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