Autorin: Forkert-Hosser |
Kurzüberblick
Die Verteidigung hat - soweit sie ein solches abgeben möchte - einen Antrag auf Erteilung des Wortes zur Abgabe eines Opening Statements zu stellen (BT-Drucks. 18/11277, S. 34). |
Gemäß § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO ist der Verteidigung das Wort für die Angabe eines Opening Statements zu erteilen, wenn diese einen entsprechenden Antrag stellt und es sich um ein besonders umfangreiches erstinstanzliches Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht handelt, in dem die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird. |
Sachverhalt
Dem medienbekannten Angeklagten A wird der sexuelle Missbrauch seiner früheren Lebensgefährtin vorgeworfen. Die Festnahme des A wurde von einem Fernsehteam gefilmt und veröffentlicht. Im Vorfeld der Hauptverhandlung werden bisher unbekannte, wenn auch strafrechtlich nicht relevante sexuelle Vorlieben des Angeklagten veröffentlicht. In der medialen Berichterstattung wird nahezu einhellig - auch von anderen bekannten Personen des öffentlichen Lebens - Position zugunsten der vorgeblich Geschädigten bezogen. Der Angeklagte bestreitet die Tat, macht aber weiter keine Angaben zu den erhobenen Vorwürfen. Die Anklage erfolgt sodann zum Landgericht.
Dem Verteidiger ist im Rahmen der erfolgten Akteneinsicht aufgefallen, dass entlastende Beweise nicht erhoben wurden und erhebliche Zweifel an den Angaben der Belastungszeugin bestehen.
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