Autorin: Forkert-Hosser |
Kurzüberblick
Liegen die Voraussetzungen des § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO vor, steht es nicht im Ermessen des Vorsitzenden, einem Antrag auf Erteilung des Wortes zur Abgabe einer Eröffnungserklärung stattzugeben. |
Der Verteidiger hat in den Fällen des § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO nach einem hierauf gerichteten Antrag einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Wortes für die Abgabe einer Eröffnungserklärung. |
Sollte der Vorsitzende entgegen der Regelung des § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO einen Antrag der Verteidigung auf Erteilung des Wortes zur Abgabe eines Opening Statements ablehnen, kann diese Ablehnung gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden (BeckOK StPO/Gorf, 35. Ed., § 243 Rdnr. 50). |
Sachverhalt
In einem Strafverfahren gegen den Angeklagten A wegen des Verdachts eines versuchten Tötungsdelikts wurden durch den vorsitzenden Richter zunächst 17 ganztägige Verhandlungstage terminiert. Am ersten Verhandlungstag beantragt der Verteidiger des Angeklagten - bevor dieser zur Sache vernommen werden soll -, ihm die Möglichkeit für eine Eröffnungserklärung einzuräumen. Der Vorsitzende verweigert diese Möglichkeit mit dem Hinweis auf seine Sachleitungsbefugnis und möchte mit der Vernehmung des Angeklagten zur Sache beginnen.
Wie kann der Verteidiger reagieren?
Lösung
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