Autorin: Forkert-Hosser |
Kurzüberblick
Der Vorsitzende kann dem Verteidiger im Rahmen des Opening Statements das Wort entziehen, wenn dieser den Schlussvortrag vorwegnimmt (siehe dazu den Wortlaut des § 243 Abs. 5 Satz 3 a.E. StPO : "… die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf"). |
Die Entziehung des Wortes während der Verteidigererklärung durch den Vorsitzenden ist eine Maßnahme der Sachleitung nach § 238 Abs. 1 StPO. |
Gegen die Entziehung des Wortes steht dem Verteidiger die Möglichkeit der Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO offen. |
Sachverhalt
Dem Verteidiger wurde vor dem Landgericht nach § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO das Wort zur Abgabe einer Verteidigererklärung erteilt. Der Verteidiger hat daraufhin umfassend vorgetragen, dass die im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweismittel nicht auszureichen vermögen, um eine Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Hierbei stellt der Verteidiger im Einzelnen dar, dass die von der Verteidigung zu benennenden Beweismittel die bisherige, in der Anklageschrift ihren Niederschlag gefundene Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft erschüttern werden.
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|