10.2.5 Vorsitzender verlangt schriftliche Einreichung der weiteren Verteidigererklärung

Autorin: Forkert-Hosser

Kurzüberblick

Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, seine weitere Eröffnungserklärung schriftlich einzureichen, wenn anderenfalls der Verfahrensablauf erheblich verzögert werden würde (§  243 Abs. 5 Satz 4 StPO).

Die Eröffnungserklärung wird sodann im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt (BT-Drucks. 18/11288, S. 34).

Es besteht die Rechtsschutzmöglichkeit des § 238 Abs. 2 StPO, um die Anordnung des Vorsitzenden, die weitere Eröffnungserklärung schriftlich einzureichen, als unzulässig zu beanstanden.

Sachverhalt

Dem Verteidiger wurde vor dem Landgericht nach § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO das Wort zur Abgabe einer Verteidigererklärung erteilt. Der Verteidiger hat daraufhin umfassend vorgetragen, dass die im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweismittel nicht auszureichen vermögen, um eine Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Hierbei stellt der Verteidiger im Einzelnen dar, dass die von der Verteidigung zu benennenden Beweismittel die bisherige, in der Anklageschrift ihren Niederschlag gefundene Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft erschüttern werden.