Autor: Scholze |
Die einstweilige Unterbringung stellt - im Unterschied zur Untersuchungshaft - eine vorbeugende Maßnahme mit freiheitsentziehender Wirkung dar. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren gravierenden rechtwidrigen Taten eines gefährlichen Beschuldigten.2) Mit Blick auf diesen präventiven Charakter3) der einstweiligen Unterbringung bedarf es für ihre Anordnung keines Haftgrunds i.S.d. § 112 StPO.4)
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