11.1.2 Zweck der Maßnahme

Autor: Scholze

11.2

Die einstweilige Unterbringung stellt - im Unterschied zur Untersuchungshaft - eine vorbeugende Maßnahme mit freiheitsentziehender Wirkung dar. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren gravierenden rechtwidrigen Taten eines gefährlichen Beschuldigten.2)

Mit Blick auf diesen präventiven Charakter3) der einstweiligen Unterbringung bedarf es für ihre Anordnung keines Haftgrunds i.S.d. § 112 StPO.4)

Praxistipps

Der Verteidiger sollte das Verhältnis von einstweiliger Unterbringung und Untersuchungshaft stets im Blick behalten. Ist nach dem Stand der Ermittlungen davon auszugehen, dass der Mandant die rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat, darf gegen den Mandanten Untersuchungshaft nicht angeordnet bzw. nicht weiter vollstreckt werden.5)

Der Verteidiger muss im Verfahren damit stets auf vorläufige Einschätzungen und Stellungnahmen des psychiatrischen Sachverständigen (§ 246a StPO) achten und ggf. die Aufhebung eines Haftbefehls beantragen, soweit von der Schuldunfähigkeit des Mandanten auszugehen ist.