| Autorin: Forkert-Hosser |
Die Einlassung des Angeklagten zur Person findet im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und vor der Verlesung des Anklagesatzes statt (Burhoff, Rdnr. 3379). Da diese Vernehmung nach §
Vorname, Familienname und ggf. Geburtsname | |
Tag und Ort der Geburt | |
Familienstand | |
Beruf | |
Wohnort und Wohnung | |
Staatsangehörigkeit. |
Werden von dem Angeklagten auch diese Angaben zur Person verweigert, kann das Gericht im Rahmen des Freibeweisverfahrens sich von der Identität des Angeklagten überzeugen und z.B. von den im Ermittlungsverfahren erhobenen, in der Akte befindlichen Angaben ausgehen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 Rdnr. 11).
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