11.1.5 Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Unterbringung

Autor: Scholze

11.8

Wird gegen den Mandanten die einstweilige Unterbringung erst einmal vollzogen, stellt sich für den Verteidiger die Frage nach Rechtsbehelfen gegen die Anordnung nach §  126a StPO; hierzu im Einzelnen:

1.

Mit dem Verweis in § 126a Abs.  2 Satz 1 StPO auf die §§ 117 -118b StPO ist klargestellt, dass auch im Fall eines Unterbringungsbefehls die Regelungen der Haftprüfung entsprechende Anwendung finden.36)

Der Verteidiger hat damit also jederzeit die Möglichkeit, auf der Grundlage des gegenwärtigen Ermittlungsstands eine (§  Abs.  ) über die Frage der weiteren einstweiligen Unterbringung bzw. deren Vollzug herbeizuführen. Da im Ermittlungsverfahren für die Unterbringungsprüfungsentscheidung (§ Abs.  ) weiterhin das Gericht zuständig ist, das die einstweilige Unterbringung angeordnet hat (§ Abs. Satz 1, § Abs. Satz 1 ), sollte der Verteidiger die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags stets besonders kritisch prüfen, wenn keine entscheidende Änderung in der Ermittlungs- und Verdachtslage zugunsten des Mandanten eingetreten ist. Sollte sich der Verteidiger dennoch für einen Antrag nach § Abs.  Satz 1, § entscheiden, wird er zu erwägen haben, ob es aufgrund des Gesundheitszustands des Mandanten angezeigt ist, auf dessen Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zu verzichten (§  Abs.  Satz 1 ).