1.2 Deckungssumme Berufshaftpflichtversicherung

Autoren: Maurer/Rinklin

1.2.1 Allgemeines zur Haftung des Strafverteidigers

1.4

Irritierenderweise wird unter Strafverteidigern häufig die Ansicht vertreten, dass im Vergleich zu zivilrechtlich tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Haftungsproblematik im Bereich der Strafverteidigung überschaubar sei. Diese Auffassung kann, gerade im Hinblick auf versicherungsrechtliche Problematiken im Bereich der Strafverteidigung (siehe unten) fatal sein, so dass dem Strafverteidiger nur empfohlen werden kann, die seiner Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zugrundeliegenden Bedingungen und auch die Höhe der Versicherungssumme eingehend zu prüfen.

1.5

Die dem zivilrechtlichen Haftungsprozess gegenüber dem Rechtsanwalt zugrundeliegende Problematik der Fristversäumung oder dem Eintritt der Verjährung nehmen in der Praxis der Strafverteidigung keinen besonders großen Raum ein, da z.B. die Wiedereinsetzung weitreichender möglich ist, als dies in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen der Fall ist, weil das Verschulden des Verteidigers an der Fristversäumnis dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist.2)

1.6

Auf der anderen Seite sind aber auch bei der Bearbeitung strafrechtlicher Mandate Fristen zu beachten, deren Versäumnis ggf. zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Rechtsanwalt führen können. Zu denken ist z.B. an §§ 10, 12 StrEG, §§ 459j ff. StPO.