12.1.1 Allgemeines zu den Anwesenheitsrechten des Verteidigers

Autorin: Forkert-Hosser

12.1

Ein beachtlicher Teil der den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden Ermittlungsmaßnahmen im Stadium des vorbereitenden Verfahrens wird ohne die Beteiligung des Verteidigers durchgeführt. Dem steht gegenüber, dass gerade in diesem Teil des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens maßgebliche Ermittlungsergebnisse gewonnen werden, die sodann die Grundlage der Verfahrensakte bilden. Der Verteidigung verbleibt in vielen Fällen nur, das durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft protokollierte und nicht selten zumindest nicht neutral formulierte Ergebnis einer Ermittlungshandlung im Nachhinein zu kommentieren. Es liegt auf der Hand, dass demgegenüber die Einflussnahme bereits zum Zeitpunkt der Entstehung eines Ermittlungsergebnisses weitaus effektivere Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet.

12.2

Der Verteidiger sollte daher die (zu Unrecht) häufig vernachlässigten, ihm jedoch gesetzlich eröffneten Anwesenheitsrechte, die Umsetzung des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein darstellen, bereits im Stadium des und einfordern, um so die ihm hiermit eröffneten auf den Gang des Ermittlungsverfahrens - und damit auch auf den Verlauf des gesamten sich anschließenden Strafverfahrens - auszuschöpfen. Nur so ist es ihm möglich, der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsthese bereits im Ermittlungsverfahren ein gegenüberzustellen.