12.1.2 Überblick über die Anwesenheitsrechte des Verteidigers

Autorin: Forkert-Hosser

12.4

Die Anwesenheitsmöglichkeiten des Verteidigers im vorbereitenden Ermittlungsverfahren lassen sich zunächst - in Rückkopplung an die jeweils durchgeführte Ermittlungshandlung - in zwei Kategorien unterteilen:

Ermittlungshandlungen, die aufgrund eines gesetzlich normierten Anwesenheitsrechts grundsätzlich im Beisein des Verteidigers stattzufinden haben und zu denen der Verteidiger entsprechend von Amts wegen zu laden ist.

Ermittlungshandlungen, an denen der Verteidiger lediglich nach Gestattung durch die ermittlungsführende Person oder sonstige Dritte zugelassen werden kann.

Anwesenheitsrecht des Verteidigers ist gesetzlich normiert:

12.5

Polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten (§§ 163a Abs. 4, 168c Abs. 1 und 5 StPO)

Staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Beschuldigten (§§ 163a Abs. 3 Satz 2, 168c Abs. 1 und 5 StPO)

Richterliche Vernehmung des Beschuldigten (§ 168c Abs. 1 und 5 StPO)

Richterliche Vernehmung eines Zeugen (§ 168c Abs. 2 StPO)

Haftprüfungstermin (§ 118a Abs. 2 StPO)

Vorführung des Beschuldigten mit richterlicher Vernehmung (§ 168c Abs. 5 StPO)

Richterliche Vernehmung eines Sachverständigen (§ 168c Abs. 2 StPO)

Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten (§ 58 Abs. 2 Satz 2 StPO)

Richterliche Augenscheinseinnahme (§ 168d Abs. 1 StPO)

Anwesenheitsrecht des Verteidigers (nach h.M.) nicht gegeben, aber Zulassung durch Ermittlungsperson möglich:

12.6

Polizeiliche Vernehmung von Zeugen

Staatsanwaltschaftliche Vernehmung von Zeugen