Autor: Kramer |
Die früheren Angaben des Angeklagten werden zum Teil in Vernehmungen gemacht, teilweise aber auch außerhalb von Vernehmungen. Der Unterscheidung kann für das weitere Verfahren manchmal ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Auch der Begriff der Vernehmung ist nicht gesetzlich definiert, ist aber von der Rechtsprechung des BGH recht klar konturiert worden (BGH, Urt. v. 21.07.1994 - 1 StR 83/94, NJW 1994, 2904; BGH, Beschl. v. 13.05.1996 - GSSt 1/96, NJW 1996, 2940; BGH, Beschl. v. 18.05.2010 - 5 StR 51/10, NJW 2010, 3670; BGH, Urt. v. 06.03.2018 - 1 StR 277/17, NJW 2018,
Befragung durch eine Strafverfolgungsperson (Staatsanwaltschaft, Polizeibeamter, Richter) |
zu Zwecken der straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung |
Erkennbarkeit der Strafverfolgungsperson in ihrer amtlichen Funktion |
persönliche Präsenz von Fragendem und Befragten |
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