12.1.4 Prozessuale Umsetzung der Anwesenheitsrechte des Verteidigers

Autorin: Forkert-Hosser

12.61

Offenkundig ist, dass eine effektive Wahrnehmung der Anwesenheitsrechte durch die Verteidigung zunächst voraussetzt, dass diese über eine Ermittlungshandlung informiert wird.

12.62

Vor diesem Hintergrund wurden - insoweit konsequent - bei gesetzlich eröffneten Anwesenheitsrechten die hiermit korrespondierenden Informationspflichten ebenfalls gesetzlich normiert. Diese ergeben sich aus den nachfolgenden Vorschriften

12.63

Erste polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten 

§§ 163a Abs. 4 Satz 3, 168c Abs. 5 Satz 1 StPO

Staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Beschuldigten

§§ 163a Abs. 3 Satz 2, 168c Abs. 5 Satz 1 StPO

Richterliche Vernehmung des Beschuldigten

§ 168c Abs. 5 Satz 1 StPO

Richterliche Vernehmung eines Zeugen

§ 168c Abs. 5 Satz 1 StPO

Richterliche Vernehmung eines Sachverständigen

§ 168c Abs. 5 Satz 1 StPO

Einnahme richterlichen Augenscheins

§§ 168d Abs. 1 Satz 2, 168c Abs. 5 Satz 1 StPO

Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten

§ 58 Abs. 2 Satz 3 StPO

12.64

Der Verteidiger ist im Fall eines gesetzlich eröffneten Anwesenheitsrechts vor dem Termin der geplanten Ermittlungshandlung zu benachrichtigen.

12.65

Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben, so dass die Benachrichtigung auch telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder beA erfolgen kann.96)

12.66