12.2.1 Anwesenheitsrecht bei ermittlungsrichterlicher Zeugenvernehmung

Autorin: Forkert-Hosser

Kurzüberblick

12.106

Ein unter Missachtung der Benachrichtigungspflichten erlangtes Ermittlungsergebnis aus einer ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung unterliegt einem Beweisverwertungsverbot nur insoweit, als dass die Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist.1)

Sachverhalt

Ein Mandant kontaktiert bereits im Vorfeld einer Ladung zu einer Vernehmung als Beschuldigter seinen bereits anderweitig beauftragten Verteidiger. Der Mandant hat Kenntnis davon, dass ihn seine Ehefrau wegen gefährlicher Körperverletzung bei der Polizei angezeigt hat.

Im Rahmen der Anzeigenerstattung hat die Anzeigenerstatterin behauptet, dass sie durch den Mandanten mit einem Messer am Bein verletzt worden sei. Eine erste polizeiliche Zeugenvernehmung hat stattgefunden.

Was wird der Verteidiger im Hinblick auf die Wahrnehmung von Anwesenheitsrechten im Ermittlungsverfahren tun?

Lösung

12.107

Die Einflussnahme auf die Erlangung von Beweisergebnissen bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens ist für die Verteidigung und für den Ausgang des Verfahrens von erheblicher Bedeutung und Relevanz. Einmal erlangte Beweisergebnisse lassen sich im Rahmen des Hauptverfahrens nur schwer, und gerade wenn der Zeuge später in der Verhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, teilweise überhaupt nicht mehr - z.B. durch dessen (konfrontative) Befragung - erschüttern.