Autor: Kramer |
Kurzüberblick
Die Einlassung des Angeklagten vor dem Amtsgericht, die inhaltlich im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten wurde, darf in der Berufungsinstanz als richterliches Protokoll im Urkundenbeweis verlesen werden. |
Die Protokollierung von Aussagen vor dem Amtsgericht wird vom Protokollführer nur ungefähr inhaltlich, aber nicht exakt oder gar wörtlich vorgenommen. |
Angaben eines Mitangeklagten in der Hauptverhandlung, welche neue Tatsachen enthalten, die zur Anwendung schwerer Strafbestimmungen führen können, rechtfertigen zumeist einen Antrag auf Aussetzung nach § 265 Abs. 5 StPO. |
Belastende Angaben eines Mitangeklagten unterliegen ähnlichen Maßstäben der Beweiswürdigung wie die des einzigen Belastungszeugen. |
Sachverhalt
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