12.2.2 Anwesenheit bei richterlicher Vernehmung eines Mitbeschuldigten

Autorin: Forkert-Hosser

Kurzüberblick

12.109

Dem Verteidiger steht bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten kein Anwesenheitsrecht zu.7)

Dem Verteidiger kann die Anwesenheit bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten jedoch gestattet werden.

Sachverhalt

In einem gegen mehrere Beschuldigte gemeinsam geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung berichtet der Mandant dem Verteidiger von seiner Befürchtung, dass einer der Mitbeschuldigten gegenüber der Polizei angedeutet habe, sich geständig einlassen zu wollen. Hierbei befürchtet der Mandant jedoch auf der Basis ihm zugetragener Informationen, dass der Mitbeschuldigte seinen Tatbeitrag unzutreffend beschreiben werde, um den Mandanten zu Unrecht zu belasten.

Welche Schritte wird die Verteidigung unternehmen?

Lösung

12.110