| Autor: Kramer |
Kurzüberblick
Der Beschuldigte ist auf Ladung der Staatsanwaltschaft verpflichtet, dort zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO), aber nicht auszusagen. | |
Bei Nichtbeachtung der Ladung kann der Staatsanwalt die zwangsweise Vorführung des Beschuldigten anordnen (§ 133 StPO). | |
Der Verteidiger hat ein Anwesenheitsrecht bei der Vernehmung des Beschuldigten durch den Staatsanwalt und ist entsprechend zu laden (§ 163a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 168c Abs. 1 und 5 StPO). | |
Der Staatsanwalt muss - über die Belehrungspflicht bei der Polizei (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO) hinausgehend - den Beschuldigten auch auf die in Betracht kommenden Strafvorschriften hinweisen. |
Sachverhalt
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