12.2.2 Beschuldigtenbelehrung bei Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft, § 163a Abs. 3 StPO

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Der Beschuldigte ist auf Ladung der Staatsanwaltschaft verpflichtet, dort zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO), aber nicht auszusagen.

Bei Nichtbeachtung der Ladung kann der Staatsanwalt die zwangsweise Vorführung des Beschuldigten anordnen (§ 133 StPO).

Der Verteidiger hat ein Anwesenheitsrecht bei der Vernehmung des Beschuldigten durch den Staatsanwalt und ist entsprechend zu laden (§ 163a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 168c Abs. 1 und 5 StPO).

Der Staatsanwalt muss - über die Belehrungspflicht bei der Polizei (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO) hinausgehend - den Beschuldigten auch auf die in Betracht kommenden Strafvorschriften hinweisen.

Sachverhalt