12.2.1 Beschuldigtenbelehrung bei erster Vernehmung durch Polizeibeamte, § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO 12.2.2 Beschuldigtenbelehrung bei Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft, § 163a Abs. 3 StPO 12.2.3 Beschuldigtenbelehrung bei Festnahme, § 114b StPO 12.2.4 Angaben des Beschuldigten bei der Polizei - Nichtverlesbarkeit nichtrichterlicher Geständnisprotokolle als Urkunden in der Hauptverhandlung 12.2.5 Angaben des Beschuldigten bei der Polizei - Angaben, die er früher als Zeuge gemacht hat 12.2.6 Vorhalt nichtrichterlicher Geständnisprotokolle 12.2.7 Polizeiliche Zeugen, die sich trotz Vorhalts nicht erinnern können 12.2.8 Wechsel von der Zeugen- zur Beschuldigtenrolle 12.2.9 Formloses Vorgespräch und qualifizierte Belehrung 12.2.10 Informatorische Befragung und Auskunftsverweigerungsrecht 12.2.11 Spontanäußerungen des Angeklagten 12.2.12 Befragung durch den verdeckten Ermittler 12.2.13 Polizeibeamte als Zeugen vom Hörensagen und die konfrontative Befragung zentraler Belastungszeugen 12.2.14 Angaben des Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft - keine Belehrung bei Anwesenheit des Verteidigers 12.2.15 Angaben des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft - der Staatsanwalt als Zeuge 12.2.16 Angaben des Angeklagten bei einem Richter - Angaben beim Ermittlungs- und Haftrichter 12.2.17 Angaben des Angeklagten in der ersten Instanz beim Amtsgericht - Verlesung eines richterlichen Protokolls in der Berufungsinstanz 12.2.18 Angaben des Angeklagten beim ersuchten oder beauftragten Richter - Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen, § 233 StPO 12.2.19 Angaben des Angeklagten im Insolvenzverfahren - Verwendungsverbot im Straf- oder Bußgeldverfahren 12.2.20 Angaben des Angeklagten gegenüber Privatpersonen 12.2.21 Angaben des Angeklagten gegenüber zeugnisverweigerungsberechtigten Personen 12.2.22 Angaben des Beschuldigten gegenüber V-Leuten - Konfrontationsrecht

12.2.20 Angaben des Angeklagten gegenüber Privatpersonen

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Angaben, die der Angeklagte gegenüber Privatpersonen gemacht hat, sind unbegrenzt verwertbar.

Beruhen diese Angaben auf Täuschung oder Zwang bzw. anderen verbotenen Methoden, die bei Strafverfolgungspersonen unter § 136a StPO fielen, bedarf es nur einer vorsichtigeren Beweiswürdigung.

Kann der Zeuge sich in der Hauptverhandlung trotz Vorhalts nicht mehr erinnern, kann das Protokoll seiner Aussage bei der Polizei gem. § 253 Abs. 1 StPO als Urkunde zur Gedächtnisunterstützung verlesen werden.

Sachverhalt

Siegfried Sobotta ist junger Substitut bei einer großen Warenhauskette und gilt als ehrgeizig. Als seine Freundin, mit der er zusammenlebt, ein Kind zur Welt bringt, passt das gar nicht in seine Lebensplanung. Außerdem raubt der Säugling ihm seine Nachtruhe, weil er ständig schreit. Als dies wieder einmal der Fall ist und Sobotta den Säugling gegen seine Brust presst, um ihn zu beruhigen, atmet das Kind plötzlich nicht mehr. Sofort eingeleitete Rettungsbemühungen bleiben zwecklos: Das Kind ist tot.