12.2.3 Teilnahme an polizeilicher Beschuldigtenvernehmung wird verweigert

Autorin: Forkert-Hosser

Kurzüberblick

12.112

Dem Verteidiger steht bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ein Anwesenheitsrecht zu (§§ 163a Abs. 4 Satz 3, 168c Abs. 1 Satz 1 StPO).

Eine Versagung des gesetzlich normierten Anwesenheitsrechts der Verteidigung an einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung führt zu einem Beweisverwertungsverbot.11)

Sachverhalt

Rechtsanwalt … bekommt einen Anruf von der Familie des Beschuldigten …, der sich zu einer Vernehmung bei der Polizeidienststelle … befindet. Der Rechtsanwalt wird zunächst von der Familie mit der Verteidigung des Beschuldigten beauftragt und begibt sich daraufhin zu der Polizeidienststelle, die ihm von den Angehörigen benannt wurde. Dort wird er jedoch nicht zu seinem Mandanten vorgelassen, so dass die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung ohne sein Beisein beendet wird.

Was kann der Verteidiger in der konkreten Situation unternehmen?

Lösung

12.113

Seit dem Jahr 2017 und mit dem 2. Gesetz zur Verfahrensrechte des Beschuldigten im Strafverfahren besteht für den Verteidiger über §§ 163a Abs. 4 Satz 3, 168c Abs. 1 Satz 1 bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung ein gesetzlich normiertes Anwesenheitsrecht, das flankiert wird von der Verpflichtung der Ermittlungspersonen, einen zunächst ohne Verteidiger zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erschienenen Beschuldigten, auf das Bereitstehen eines (ggf. von der Familie beauftragten) Verteidigers hinzuweisen.