| Autor: Kramer |
Kurzüberblick
Die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts durch den Angeklagten (§ | |
Im Rahmen des Urkundenbeweises dürfen nach § 254 StPO nur richterliche Vernehmungsprotokolle oder Bild-Ton-Aufzeichnungen über eine Beschuldigtenvernehmung verlesen werden. | |
Außerdem dürfen auch staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Bild-Ton-Aufzeichnungen einer Beschuldigtenvernehmung in der Hauptverhandlung vorgeführt werden. | |
Im Umkehrschluss ergibt sich aus § 254 StPO ein Verlesungsverbot für polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten. | |
Die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts durch den Angeklagten muss der Vorsitzende akzeptieren (BGH, NJW 2013, | |
"Geständnis" i.S.v. § 254 StPO ist jedes Zugestehen von Tatsachen, gleichgültig ob belastend oder entlastend (BGH, MDR 1977, |
Sachverhalt
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