12.2.4 Bitte um Terminsverlegung bei polizeilicher Beschuldigtenvernehmung

Autorin: Forkert-Hosser

Kurzüberblick

12.115

Der Verteidiger hat keinen Anspruch darauf, dass eine durch die Ermittlungsbehörden terminlich festgesetzte Beschuldigtenvernehmung verschoben wird (§§ 163a Abs. 4 Satz 3, 168c Abs. 5 Satz 3 StPO).

Sachverhalt

Der Beschuldigte … bekommt die Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung als verantwortlicher Beschuldigter.

Der Verteidiger, der seinen Mandanten zu dieser Vernehmung begleiten möchte, ist an dem avisierten Tag aufgrund der Teilnahme an einer Hauptverhandlung verhindert, hat jedoch in den Tagen danach freie zeitliche Kapazitäten.

Was wird der Verteidiger versuchen?

Lösung

12.116

In Anwendung der §§ 163a Abs. 4 Satz 3, 168c Abs. 5 Satz 3 StPO wird dem Verteidiger kein Anspruch auf Terminsverlegung zugestanden, auch wenn seine Anwesenheit gesetzlich eröffnet - und damit in einem gewissen Maß für sachdienlich erachtet - wird.

Diese Einschränkung ist in der täglichen Arbeit für die Verteidigung misslich und führt nicht selten zu erheblichen terminlichen Schwierigkeiten, so dass zumindest versucht werden sollte, in einem Dialog mit den Ermittlungsbehörden eine Terminsverlegung zu erreichen.

Prozesstaktische Hinweise

12.117