1.3 Gespräche mit dem Staatsanwalt effizient führen

Autoren: Maurer/Rinklin

1.11

Profunde Rechtskenntnisse, listenreiche Überlegungen, raffinierte Eigenermittlungen, brillante Schriftsätze - all das ist für den Verteidiger wichtig und nützlich, aber nicht immer ausreichend. Denn über Einleitung, Fortführung und Abschluss eines Ermittlungsverfahrens entscheidet allein der Staatsanwalt;9)

ein Mensch mit all seinen Eigenheiten, vielleicht sogar Schwächen und oder Problemen. Was genau der Staatsanwalt über den Fall enkt, über den Mandanten, was er mit dem Fall derzeit oder insgesamt will, das findet sich wahrscheinlich nur zu einem kleinen Teil in den Akten. Gerade deshalb ist es auch Verteidigersicht geboten, mit dem Staatsanwalt in Kontakt zu treten und mit ihm am besten ein (persönliches) Gespräch zu führen, um mehr über ihn und seine Sicht auf den Fall zu erfahren.

1.12

Der Verteidiger wird Gespräche mit dem Staatsanwalt i.d.R. nicht ohne Einverständnis des Mandanten führen. Dafür reicht aber ein generelles Einverständnis des Mandaten auf Grundlage der generellen Ankündigung des Verteidigers, Gespräche mit dem Staatsanwalt zu führen, aus. Kommt es in dem Gespräch zwischen Staatsanwalt und Verteidiger zu einem konkreten Ergebnis, ist der Mandant darüber zu unterrichten und ggf. seine Zustimmung einzuholen.10)