13.1.1 Der verdeckte Ermittler

Autor: Conen

13.2

Der VE hat als einzig verdeckt ermittelnder Protagonist eine gesetzliche Regelung erfahren. Seine Legaldefinition ist in § 110a Abs. 2 StPO enthalten. Der VE ist hiernach Beamter des Polizeidienstes, der unter einer ihm verliehenen auf Dauer angelegten Legende ermittelt. Im Rahmen der Legendierung darf er mit Tarnpapieren ausgestattet werden, unter denen er am Rechtsverkehr teilnehmen kann, § 110a Abs. 3 StPO. Für die Frage der Dauer seines Auftretens soll es keine zeitliche Untergrenze geben.

Hinweis

VE, die keine deutschen Beamten sind, sondern ausländischen Polizei- oder Ermittlungsbehörden angehören, sind keine VE i.S.d. § 110a StPO. Sie sind rechtlich dann allenfalls als Vertrauenspersonen (VP) zu betrachten.1)

Praxistipp

Von den heimlich ermittelnden Personen wird justiziell den verbeamteten verdeckt Ermittelnden eine höhere Glaubhaftigkeit zugeschrieben als den VPs oder Informanten, deren "Hintergrund" regelmäßig im Dunkeln bleibt. Für die VEs soll hingegen die Vermutung höherer Rechtstreue aufgrund ihres Beamtenstatus streiten.

13.1.1.1 Materielle Einsatzvoraussetzungen

13.3