13.1.3 Exkurs: Nicht offen ermittelnde Beamte im virtuellen Raum

Autor: Conen

13.1.3.1 Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b StGB

13.16

Mit Gesetz vom 03.03.2020, gilt ab dem 13.03.2020, dürfen sich Polizeibeamte zu Ermittlungen — betreffend im Internet verbreiteter Kinderpornographie — nicht mehr nur als Teilnehmer in Chats ausgeben, sondern dürfen auch sogenannte Keuschheitsproben absolvieren, indem sie künstlich erzeugte kinderpornographische Bilder selbst zum Tausch anbieten, um Zugang zu und Vertrauen von mutmaßlichen Delinquenten in einschlägigen Foren gewinnen zu können. Voraussetzungen hierfür sind gem. § 110d Satz 1 StPO die richterliche Zustimmung ebenso wie die Darlegung, dass Beamte auf entsprechende Einsätze umfassend vorbereitet wurden.

13.1.3.2 Sonstige verdeckte Ermittler im Inter- und Darknet

13.17

Polizeibeamte, die unter Scheinidentitäten das Internet nach potentiell strafrechtlich relevanten Handlungen "durchstreifen", fehlt es regelmäßig an einer gesetzlichen Grundlage. § 110a StPO passt insoweit nicht. Die Praxis stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich um NoePs handelt,13)

mit der Folge, dass die Generalklausel der §§ 161, 163 StPO ihren Einsatz entsprechend der Geltung in der analogen Welt hinreichend rechtfertige.

Hinweis