14.1.1 Richterliche/staatsanwaltliche Beschuldigtenvernehmung

Autor: Maurer

14.1.1.1 Richterliche Vernehmung - Bedeutung und anwendbare Vorschriften

14.2

Die richterliche Vernehmung des Beschuldigten spielt insbesondere für die Hauptverhandlung im Hinblick auf die über § 251 Abs. 2 StPO und insbesondere § 254 StPO gegebene Verlesbarkeit eines Protokolls über ein vom Beschuldigten im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis eine große Rolle. Daneben kommt es insbesondere auch bei Vorführungen und Haftbefehlseröffnungen zu richterlichen Vernehmungen. Die richterliche Vernehmung des Beschuldigten richtet sich insbesondere nach folgenden Vorschriften:

§§

Gegenstand

§ 133

Ladung

§ 134

Vorführung

§ 136

Belehrungen

§ 136a

verbotene Vernehmungsmethoden

§§ 168, 168a

Protokollierung

§ 168c Abs. 1, 3-5

Anwesenheitsrechte

§ 185 GVG

Dolmetscher

14.1.1.2 Staatsanwaltliche Vernehmung - Bedeutung und anwendbare Vorschriften

14.3

Die Vernehmung des Beschuldigten und die Gelegenheit zur Äußerung sichern seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.2) Der Beschuldigte erhält so auch Gelegenheit, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen, auch sind (bei der Vernehmung) seine persönlichen Verhältnisse festzustellen (§§ 163a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 2 und 3). Die Vernehmung trägt so auch zur Konstitution der Tatsachengrundlage bei, die für die der Staatsanwaltschaft nach § von Bedeutung ist.