Autor: Maurer |
Ein Protokoll über die strafrechtliche Hauptverhandlung hat verschiedenen Zwecken zu genügen. Federführend soll es den Gang der Hauptverhandlung wiedergeben, und zwar so, dass (für die Gerichte der höheren Instanzen) nachprüfbar ist, ob in ihr dem Gesetz entsprechend verfahren wurde, ob Prozessvorschriften verletzt worden sind (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 273 Rdnr. 1; LR/Stuckenberg, 27. Aufl., § 273 Rdnr. 1; SK-StPO/Frister, § 273 Rdnr. 3). § 271 StPO schreibt ganz allgemein die Aufnahme eines Protokolls über die Hauptverhandlung vor. § 272 StPO regelt, welche Formalien im Protokoll vermerkt sein müssen. § 273 Abs. 1 -3 StPO regelt den Inhalt dieser Sitzungsniederschrift, der dann von § 274 StPO zum Teil mit besonderer Beweiskraft ausgestattet wird, dessen Zweck auch in der Verschriftlichung der Aussage eines Zeugen oder für Zwecke von Bedeutung sein kann, die außerhalb des Verfahrens liegen (vgl. § 273 Abs. 2 und 3 StPO).
Soweit ein Protokoll der Verschriftlichung der Aussage dient, werden dem Vernehmungsprotokoll in der rechtswissenschaftlichen Diskussion meist folgende vier Funktionen zugeschrieben (umfassend Capus/Stoll/Vieth, Zeitschrift für Rechtssoziologie 2014,
Die Verschriftlichung macht die Aussage der befragten Person unabhängig von Ort und Zeit der Vernehmung und trägt so zur Konstitution des Sachverhalts bei (sog. Perpetuierungsfunktion). |
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|