14.1.3 Inhaltsprotokoll, § 273 Abs. 2 StPO

Autor: Maurer

14.1.3.1 Wesentliche Ergebnisse der Vernehmungen

Gemäß § 273 Abs. 2 Satz 1 StPO sind aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht außerdem die "wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen" der Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen in das Protokoll aufzunehmen, soweit nicht alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Aussagen bzw. Einlassungen der jeweiligen Vernehmungspersonen sind einzeln festzuhalten, eine Zusammenfassung mehrerer Aussagen ist unzulässig (SK-StPO/Frister, § 273 Rdnr. 25). In erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht wird über Aussagen von Zeugen und Sachverständigen oder Einlassungen des Angeklagten nur ein Verlaufsprotokoll gem. § 273 Abs. 1 StPO ohne Wiedergabe des Inhalts der Aussagen erstellt.