Autor: Maurer |
Das Protokoll ist gem. § 272 StPO "über die Hauptverhandlung" zu führen, d.h. über die Hauptverhandlung als Ganzes. Das Protokoll ist - auch im Falle einer mehrtätigen Verhandlung - als Einheit zu verstehen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 11.11.2001 - 2 BvR 1151/01; BGH, Urt. v. 20.11.1961 -
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