Autor: Maurer |
Kurzüberblick
Gemäß §§ 168c Abs. 1, 163a Abs. 3 Satz 2 StPO hat der (bereits mandatierte oder bestellte) Verteidiger während der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung seines beschuldigten Mandanten ein Anwesenheitsrecht, das unabhängig von weiteren Voraussetzungen ist. |
Soweit der Verteidiger ein Anwesenheitsrecht hat, steht ihm gem. §§ 168c Abs. 5 Satz 2, 163a Abs. 3 Satz 2 StPO auch ein Frage- und Erklärungsrecht zu. |
Die Art der Vernehmung von Beschuldigten ist nicht geregelt. Dem Beschuldigten ist aber entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO Gelegenheit zu geben, sich möglichst im Zusammenhang zu äußern. |
Der Verteidiger hat keinerlei durchsetzbare rechtliche Handhabe, sich durch förmliche Anträge (entsprechend § 273 Abs. 3 StPO) bei der Befragung oder Protokollierung einzubringen. |
Notfalls muss der beschuldigte Mandant sich auf anwaltlichen Rat auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Der Anwalt muss schriftsätzlich für ihn vortragen. |
Sachverhalt
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