14.2.2 Staatsanwaltliche Beschuldigtenvernehmung - Anwesenheitsrecht, Erklärungs- und Fragerecht, Art der Befragung

Autor: Maurer

Kurzüberblick

14.71

Gemäß §§ 168c Abs. 1, 163a Abs. 3 Satz 2 StPO hat der (bereits mandatierte oder bestellte) Verteidiger während der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung seines beschuldigten Mandanten ein Anwesenheitsrecht, das unabhängig von weiteren Voraussetzungen ist.

Soweit der Verteidiger ein Anwesenheitsrecht hat, steht ihm gem. §§ 168c Abs. 5 Satz 2, 163a Abs. 3 Satz 2 StPO auch ein Frage- und Erklärungsrecht zu.

Die Art der Vernehmung von Beschuldigten ist nicht geregelt. Dem Beschuldigten ist aber entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO Gelegenheit zu geben, sich möglichst im Zusammenhang zu äußern.

Der Verteidiger hat keinerlei durchsetzbare rechtliche Handhabe, sich durch förmliche Anträge (entsprechend § 273 Abs. 3 StPO) bei der Befragung oder Protokollierung einzubringen.

Notfalls muss der beschuldigte Mandant sich auf anwaltlichen Rat auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Der Anwalt muss schriftsätzlich für ihn vortragen.

Sachverhalt