15.1.2 Zweck der Maßnahme

Autor: Scholze

15.2

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stellt eine vorbeugende Maßnahme dar, um die Sicherheit des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern zu schützen.1)

Mit § 111a StPO wird die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils überbrückt, da erst mit diesem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis endgültig erlischt (§ 69 Abs. 3 StGB).2) Für den Mandanten ist die Situation aber von Anfang an misslich, da er vom Moment der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis keine Kraftfahrzeuge mehr führen darf, unabhängig davon, wann im Falle einer Verurteilung Rechtskraft eintritt.

Hinweis