Autor: Schütrumpf |
Ermittlungen des Verteidigers
Nicht selten benennt beispielsweise der Beschuldigte seinem Verteidiger einen Entlastungszeugen. Es bietet sich in einer solchen Situation an, die betreffende Person durch eine Befragung zu überprüfen, bevor man sie gegenüber den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht als möglichen Zeuge mitteilt. Auch wenn seitens der Ermittlungsbehörden solchen eigenen "Ermittlungen" eines Verteidigers oft Misstrauen entgegengebracht wird, ist h.M., dass diese zulässig sind (vgl. MAH Strafverteidigung/Neuhaus, § 15 Rdnr. 25 f.).
PraxistippDie Befragung sollte im Beisein eines Gesprächszeugen aus dem Kreis der Mitarbeiter des Verteidigers erfolgen. Dies dient sowohl dem eigenen als auch dem Schutz des Zeugen, sollte es im späteren Verfahrensverlauf zu Zweifeln an Inhalt und Ablauf der Befragung kommen (vgl. MAH Strafverteidigung/Neuhaus, § 15 Rdnr. 39). Ein Zeuge sollte auch nur einzeln und nicht etwa mehrere gleichzeitig befragt werden. Über das Gespräch muss ein Protokoll erstellt werden und es sollte dem Zeugen verdeutlicht werden, dass er den Umstand, dass es das Gespräch gegeben hat, bei einer späteren polizeilichen oder gerichtlichen Vernehmung selbstverständlich aufgrund seiner Wahrheitspflicht anzugeben hat. |
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