15.2.1 Anwesenheit des Nebenklägers in der Hauptverhandlung 15.2.2 Ausbleiben eines Zeugen 15.2.3 Ausschluss des Angeklagten 15.2.4 Beiordnung eines Zeugenbeistands 15.2.5 Ausschluss des Zeugenbeistands, § 68b Abs. 1 Satz 3, 4 StPO 15.2.6 Zeuge mit Einschränkungen bei den Feststellungen zur Person (Zeugenschutz) 15.2.7 Feststellungen zum Vorliegen des Zeugnisverweigerungsrechts von Angehörigen des Beschuldigten (§ 52 StPO) - Verlöbnis 15.2.8 Belehrung des nach § 52 StPO verweigerungsberechtigten Zeugen 15.2.9 Feststellungen zum Vorliegen des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO 15.2.10 Folgen unberechtigter Auskunftsverweigerung eines Zeugen 15.2.11 Feststellungen zum Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern und deren Hilfspersonen, §§ 53, 53a StPO 15.2.12 Zeuge mit eingeschränkter Aussagegenehmigung 15.2.13 Belehrung des sachverständigen Zeugen 15.2.14 Ablehnung des sachverständigen Zeugen (Befangenheit) 15.2.15 Zeuge mit erkennbaren Sprachschwierigkeiten (Hinzuziehung eines Dolmetschers) 15.2.16 Audiovisuelle Vernehmung im Rechtshilfeweg 15.2.17 Ersetzende Einführung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung 15.2.18 Identifizierung von Tatverdächtigen durch Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren 15.2.19 (Wiederholende) Identifizierung im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung 15.2.20 Vorhalt aus Vernehmungsprotokoll 15.2.21 Vorhalt aus der Akte (Dokumentenvorhalt) 15.2.22 Augenschein im Rahmen einer Zeugenvernehmung 15.2.23 Ergänzende Verlesung von Vernehmungsprotokollen 15.2.24 Ersetzende Verlesung von Vernehmungsprotokollen 15.2.25 Zeugenvernehmung eines Vernehmungsbeamten 15.2.26 Aktenkenntnis des Zeugen aufgrund von Akteneinsicht 15.2.27 Vereidigung eines Zeugen

15.2.1 Anwesenheit des Nebenklägers in der Hauptverhandlung

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Der Nebenkläger hat ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung, auch wenn er als Zeuge noch nicht vernommen ist.

Auf das Recht zur Anwesenheit kann vor der Einvernahme als Zeuge verzichtet werden.

Nur in bestimmten Fällen, die in § 397a Abs. 1 StPO abschließend aufgezählt werden (Katalogtaten), besteht die Möglichkeit der Beiordnung. In allen anderen Fällen richtet sich die staatliche Übernahme der anwaltlichen Vertretungskosten nach dem Recht der Prozesskostenhilfe.

Die Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Interessen durch den Nebenkläger selbst kann sich aus der psychischen Betroffenheit aufgrund der Tat ergeben.

Sachverhalt

Dem Angeklagten A wird zur Last gelegt, am 11.09. gegen 1.30 Uhr Herrn B vor der Diskothek "Heimatliebe" verletzt zu haben, indem der Angeklagte diesem mit einem Pfefferspray in das Gesicht sprühte und anschließend mit der Faust auf das linke Auge schlug. Hierdurch erlitt der Geschädigte B, wie vom Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine Platzwunde über dem Auge sowie eine Reizung der Atemwege.

Zu Beginn der Hauptverhandlung wird die Anwesenheit festgestellt und der als Zeuge geladene B darauf hingewiesen, dass er als Zeuge den Saal bis zu seiner Einvernahme verlassen müsse, als Nebenkläger hingegen ein Anwesenheitsrecht habe.

Wie sollte sich der Geschädigte B verhalten?

Lösung

Anwesenheitsrecht