15.2.1 Anwesenheit des Nebenklägers in der Hauptverhandlung 15.2.2 Ausbleiben eines Zeugen 15.2.3 Ausschluss des Angeklagten 15.2.4 Beiordnung eines Zeugenbeistands 15.2.5 Ausschluss des Zeugenbeistands, § 68b Abs. 1 Satz 3, 4 StPO 15.2.6 Zeuge mit Einschränkungen bei den Feststellungen zur Person (Zeugenschutz) 15.2.7 Feststellungen zum Vorliegen des Zeugnisverweigerungsrechts von Angehörigen des Beschuldigten (§ 52 StPO) - Verlöbnis 15.2.8 Belehrung des nach § 52 StPO verweigerungsberechtigten Zeugen 15.2.9 Feststellungen zum Vorliegen des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO 15.2.10 Folgen unberechtigter Auskunftsverweigerung eines Zeugen 15.2.11 Feststellungen zum Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern und deren Hilfspersonen, §§ 53, 53a StPO 15.2.12 Zeuge mit eingeschränkter Aussagegenehmigung 15.2.13 Belehrung des sachverständigen Zeugen 15.2.14 Ablehnung des sachverständigen Zeugen (Befangenheit) 15.2.15 Zeuge mit erkennbaren Sprachschwierigkeiten (Hinzuziehung eines Dolmetschers) 15.2.16 Audiovisuelle Vernehmung im Rechtshilfeweg 15.2.17 Ersetzende Einführung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung 15.2.18 Identifizierung von Tatverdächtigen durch Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren 15.2.19 (Wiederholende) Identifizierung im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung 15.2.20 Vorhalt aus Vernehmungsprotokoll 15.2.21 Vorhalt aus der Akte (Dokumentenvorhalt) 15.2.22 Augenschein im Rahmen einer Zeugenvernehmung 15.2.23 Ergänzende Verlesung von Vernehmungsprotokollen 15.2.24 Ersetzende Verlesung von Vernehmungsprotokollen 15.2.25 Zeugenvernehmung eines Vernehmungsbeamten 15.2.26 Aktenkenntnis des Zeugen aufgrund von Akteneinsicht 15.2.27 Vereidigung eines Zeugen

15.2.12 Zeuge mit eingeschränkter Aussagegenehmigung

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Ein Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist gem. § 203 Abs. 2 StGB zur Verschwiegenheit strafrechtlich, aber auch beamtenrechtlich verpflichtet. Das Beamtenrecht gibt insoweit besondere Maßgaben für die Erteilung von Aussagegenehmigungen vor.

Wird eine Aussagegenehmigung versagt oder nur eingeschränkt erteilt, so ist der Zeuge hieran gebunden, und über die Verweisung des § 54 StPO ist hieran auch das Strafgericht gebunden.

Ein unzulässiger Lockspitzeleinsatz liegt vor, wenn ein nicht tatgeneigter Verdächtiger durch intensive Einwirkung des Lockspitzels zur Tat motiviert wird. In extremen Fällen kann eine solche rechtsstaatswidrige Tatprovokation zu einem Verfahrenshindernis führen.

Bei einer versagten Aussagegenehmigung soll eine Gegenvorstellung erwirkt werden, bei der ggf. auch die Nutzung der audiovisuellen Vernehmung angeboten wird.

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