15.2.1 Anwesenheit des Nebenklägers in der Hauptverhandlung 15.2.2 Ausbleiben eines Zeugen 15.2.3 Ausschluss des Angeklagten 15.2.4 Beiordnung eines Zeugenbeistands 15.2.5 Ausschluss des Zeugenbeistands, § 68b Abs. 1 Satz 3, 4 StPO 15.2.6 Zeuge mit Einschränkungen bei den Feststellungen zur Person (Zeugenschutz) 15.2.7 Feststellungen zum Vorliegen des Zeugnisverweigerungsrechts von Angehörigen des Beschuldigten (§ 52 StPO) - Verlöbnis 15.2.8 Belehrung des nach § 52 StPO verweigerungsberechtigten Zeugen 15.2.9 Feststellungen zum Vorliegen des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO 15.2.10 Folgen unberechtigter Auskunftsverweigerung eines Zeugen 15.2.11 Feststellungen zum Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern und deren Hilfspersonen, §§ 53, 53a StPO 15.2.12 Zeuge mit eingeschränkter Aussagegenehmigung 15.2.13 Belehrung des sachverständigen Zeugen 15.2.14 Ablehnung des sachverständigen Zeugen (Befangenheit) 15.2.15 Zeuge mit erkennbaren Sprachschwierigkeiten (Hinzuziehung eines Dolmetschers) 15.2.16 Audiovisuelle Vernehmung im Rechtshilfeweg 15.2.17 Ersetzende Einführung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung 15.2.18 Identifizierung von Tatverdächtigen durch Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren 15.2.19 (Wiederholende) Identifizierung im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung 15.2.20 Vorhalt aus Vernehmungsprotokoll 15.2.21 Vorhalt aus der Akte (Dokumentenvorhalt) 15.2.22 Augenschein im Rahmen einer Zeugenvernehmung 15.2.23 Ergänzende Verlesung von Vernehmungsprotokollen 15.2.24 Ersetzende Verlesung von Vernehmungsprotokollen 15.2.25 Zeugenvernehmung eines Vernehmungsbeamten 15.2.26 Aktenkenntnis des Zeugen aufgrund von Akteneinsicht 15.2.27 Vereidigung eines Zeugen

15.2.15 Zeuge mit erkennbaren Sprachschwierigkeiten (Hinzuziehung eines Dolmetschers)

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Beruft sich ein Zeuge während seiner Vernehmung auf Verständnisprobleme, so ist das Gericht aufgrund seiner Aufklärungspflicht gem.§ 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, einen Dolmetscher hinzuzuziehen.

Hält der Verteidiger einen Dolmetscher für erforderlich, so hat er die Hinzuziehung ausdrücklich zu beantragen.

Wird dem Antrag nicht gefolgt und ergeben sich insbesondere auch im weiteren Verlauf der Zeugenvernehmung Aspekte, die dem Verteidiger gewichtig erscheinen, so sollte dies zum Gegenstand einer Erklärung gem. § 257 Abs. 2 StPO gemacht werden.

Sachverhalt

Den Angeklagten A und B - zwei Brüdern- wird vorgeworfen, den Geschädigten C um 23:00 Uhr im Hauseingang zunächst geschlagen und sodann unter Ausnutzung der Gewalteinwirkung dessen Mobiltelefon an sich genommen zu haben. Außerdem sollen sie dem Geschädigten in mindestens einem Fall ein Gramm Marihuana verkauft haben. Der Geschädigte gab in zwei polizeilichen Vernehmungen an, bei A Geldschulden zu haben und deshalb von einer weiteren Person erfahren zu haben, dass A bei seiner Familie per WhatsApp nach ihm gefragt und dabei auch Drohungen ausgesprochen habe. Er habe deshalb den A in seiner Wohnung aufsuchen und ihn zur Rede stellen wollen.