15.2.16 Audiovisuelle Vernehmung im Rechtshilfeweg

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Für den Bereich der Europäischen Union sind die Voraussetzungen der audiovisuellen Vernehmung in Art. 10 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II 2005, 650) geregelt, aber auch bei Nicht-EU-Mitgliedern ist die Videovernehmung im Rechtshilfeweg möglich.

Der Zeuge darf sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhalten und die Aussage des Zeugen wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Ein sonstiger Verfahrensbeteiligter, wie z.B. der Vorsitzende der Strafkammer, darf das Sitzungszimmer nicht verlassen, um den Zeugen anderswo zu vernehmen.

Die StPO folgt bei der Hauptverhandlung dem sogenannten "Englischen Modell", bei dem der Vorsitzende und die übrigen Verfahrensbeteiligten den Sitzungssaal nicht verlassen und der Zeuge, der sich an einem anderen Ort aufhält, mittels einer Bild-Ton-Direktübertragung vernommen wird.

Sachverhalt