Autor: Schütrumpf |
Kurzüberblick
Einem Zeugen, der nicht erscheint, sind die Kosten aufzuerlegen, die durch sein Ausbleiben verursacht werden, und es kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. |
Voraussetzung für derartige Maßnahmen ist eine förmliche Ladung mit Zustellungsnachweis. |
Sachverhalt
Am 04.09. gegen 5.07 Uhr schlug der Angeklagte A den Geschädigten B auf dem Bahnhofsplatz in Starnberg, Höhe Bahnhofsunterführung, mit der Faust ins Gesicht. Der Geschädigte B erlitt hierdurch - wie von dem Angeklagten A vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen - eine Aufplatzung an der Unterlippe und Schmerzen. Strafantrag wurde nicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft bejaht aber das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
Im Hauptverhandlungstermin erscheint der als Zeuge geladene B nicht. Was kann bzw. muss seitens der Verteidigung in dieser Situation getan werden?
Lösung
Das Ausbleiben eines Zeugen kann naturgemäß unterschiedliche Gründe haben. Denkbar ist beispielsweise, dass eine Ladung einen Zeugen nicht erreicht hat, weil dieser z.B. eine längere Auslandsreise macht. Häufig besteht auch keine allzu große Freude daran, bei einem Strafprozess als Zeuge aussagen zu müssen. Der am meisten strapazierte Grund für ein Ausbleiben dürfte in der Praxis die Erkrankung eines Zeugen sein.
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