15.2.2 Verteidigervorgehen bei bereits gestelltem Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Autor: Scholze

Kurzüberblick

15.12

Auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft nach §  111a StPO sollte der Verteidiger nach Akteneinsicht ggf. kurzfristig mit einer (begründeten) Stellungnahme reagieren, um entlastende Umstände vorzutragen bzw. die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht zu verhindern.6)

Eine für die Anordnung nach § 111a StPO erforderliche Anlasstat nach § 69 Abs. 2 Nr. 1, §  315c Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt ein "grob verkehrswidriges" und "rücksichtsloses" Handeln des Mandanten voraus.7)

Sachverhalt

Der Mandant ersucht kurzfristig um Beratung, da ihn gestern die Polizei der Arbeitsstelle aufgesucht und ihm den Führerschein "weggenommen" hat. Der Mandant berichtet hierzu Folgendes: