| Autor: Schütrumpf |
Kurzüberblick
Sachverhalt
Einem Zeugen wird in der Vernehmung in der Hauptverhandlung eine E-Mail vorgehalten. Der Zeuge ist nicht Verfasser der E-Mail, sein Name findet sich aber im relativ großen Kreis der Empfänger dieser E-Mail. Er wird vom Vorsitzenden gefragt, ob er diese E-Mail erhalten habe. Der Zeuge beantwortet diese Frage dahingehend, dass er sich nicht erinnern könne. Es könne sein, sicher sei er sich aber nicht. Dem Zeugen wird nun der Inhalt der E-Mail vorgehalten und er wird aufgefordert, sich hierzu zu äußern.
Ist dieser Vorhalt zulässig?
Lösung
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