15.2.3 Beschwerde gegen die durch das Amtsgericht angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Autor: Scholze

Kurzüberblick

15.16

Gegen die gerichtliche Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren ist die Beschwerde (§ 304 Abs.  1 StPO) zulässig.18)

Eine für die Anordnung nach § 111a StPO erforderliche Anlasstat nach § 69 Abs. 2 Nr. 3, §  142 StGB setzt voraus, dass der Mandant das Unfallgeschehen tatsächlich bemerkt hat.19)

Ein bedeutender Fremdsachschaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfordert eine Schadenshöhe von jedenfalls 1.300 €;20)

nach neuerer (obergerichtlicher) Rechtsprechung wird sogar eine Schadenshöhe von 1.600 € vorausgesetzt.21)

Sachverhalt

Der Mandant sucht den Verteidiger auf und legt einen Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vor, mit dem ihm die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Anlasstat nach §  142 StGB entzogen wurde. Zur Sache berichtet er folgende Umstände: