1.6 Gestaltungsmöglichkeiten im Besonderen (Rechtsfolgenseite, Strafrahmen und Strafzumessung)

Autoren: Maurer/Rinklin

1.44

Der Verteidiger kann in einem besonderen Maß Einfluss nehmen auf den Ausgang eines (Ermittlungs-)Verfahrens, wenn er vom Ende her denkt, wenn er die Rechtsfolgenseite gestaltet, indem er Strafzumessungsgesichtspunkte zugunsten des Mandanten schafft, gar eine Strafrahmenverschiebung "erzwingt".

1.6.1 Die Schuld des Täters

1.45

Maßstab für die Strafzumessung ist nach der in § 46 Abs. 1 Nr. 1 StGB normierten sogenannten Grundlagenformel die Schuld des Täters. Auch wenn ein Staatsanwalt sich mit der Strafzumessung nicht revisionsurteilsgleich auseinandersetzen muss, sowie seine Einschätzung über die richtige Strafe auch seine Abschlussverfügung beeinflussen, sei es Einstellung des Verfahrens gem. §§  153, 153a, 153b StPO oder Strafbefehlsantrag statt Anklageschrift. Auch insoweit sind daher Strafzumessungsgesichtspunkte von Verteidiger bereits im Ermittlungsverfahren in den Blick zu nehmen. Dass einem frühzeitig geäußerten, insbesondere verfahrensabkürzenden Geständnis besondere Bedeutung im Rahmen der Strafzumessung zukommt, versteht sich von selbst.

1.6.2 Strafrahmenverschiebungen - vertypter Milderungsgrund

1.46