16.1.1 Das neue Recht der Vermögensabschöpfung

Autoren: Lubini/Schwürzer

16.1.1.1 Grundlagen

16.1

Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, das am 01.07.2017 in Kraft trat, wurde das Recht der Vermögensabschöpfung grundlegend neu geordnet. Man kann die Vermögensabschöpfung jetzt mit Recht neben den Strafen und den Maßregeln als eine neue, dritte Säule des Strafrechts bezeichnen. In formeller Hinsicht wird dies an folgendem Fall deutlich: Ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wird gem. § 153, § 153a oder § 154 StPO eingestellt. Die Vermögensabschöpfung würde dennoch in einem selbständigen Einziehungsverfahren durchgeführt, soweit nicht auch von der Einziehung gem. § 421 StPO abgesehen oder der erlangte Vermögensvorteil mit der Auflage (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO, Nr. 93 Abs. 1 RiStBV) abgeschöpft wird.1) Darauf sollte dann die Verteidigung auch hinwirken, damit - falls Maßnahmen der vorläufigen Sicherung, um die es in diesem Kapitel gehen soll, ergriffen wurden - eine Freigabe der Vermögenswerte erfolgen kann. In der Sache kann die Vermögensabschöpfung für den Mandanten eine größere "Strafwirkung" entfalten als die Kriminalstrafe, ihn schlimmstenfalls um sein Vermögen bringen. Es muss daher bei jedem Schritt der Verteidigung bedacht werden, ob er Auswirkungen nicht nur auf die Feststellung von Schuld und auf die Strafe, sondern auch auf eine Einziehungsentscheidung haben kann.