Autoren: Lubini/Schwürzer |
Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, das am 01.07.2017 in Kraft trat, wurde das Recht der Vermögensabschöpfung grundlegend neu geordnet. Man kann die Vermögensabschöpfung jetzt mit Recht neben den Strafen und den Maßregeln als eine neue, dritte Säule des Strafrechts bezeichnen. In formeller Hinsicht wird dies an folgendem Fall deutlich: Ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wird gem. § 153, § 153a oder § 154 StPO eingestellt. Die Vermögensabschöpfung würde dennoch in einem selbständigen Einziehungsverfahren durchgeführt, soweit nicht auch von der Einziehung gem. § 421 StPO abgesehen oder der erlangte Vermögensvorteil mit der Auflage (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO, Nr. 93 Abs.
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