16.1.2 Instrumente der vorläufigen Vermögenssicherung

Autoren: Lubini/Schwürzer

16.14

Die Bedeutung der vermögenssichernden Beschlagnahme und noch mehr des Vermögensarrests hat seit der Gesetzesnovelle zugenommen und muss dementsprechend von der Verteidigung immer im Blick behalten werden. Die Anwendung des einen oder des anderen Instruments wird in der Praxis so aussehen, dass bei oder nach einer Durchsuchung mittels Beschlagnahme- und/oder Arrestbeschluss der inkriminierte Gegenstand (Beschlagnahme) bzw. alle möglichen Vermögenspositionen (Arrest) für die Abschöpfung gesichert werden. Anordnungen für all diese Maßnahmen können miteinander verbunden werden. Im Vollzug werden entweder die konkrete Tatbeute oder Bargeld und Wertsachen, aber auch Kraftfahrzeuge und Maschinen weggenommen, Kontoguthaben wird gepfändet, Immobilien werden besichert. Aus Mandantensicht ist dann natürlich schnelles Handeln gefragt, weil der Betroffene u.U. in einschneidender Weise, ggf. auch existenziell betroffen ist und, aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden sicher nicht unerwünscht, einem gewissen Druck, auch zur Kooperation mit diesen, ausgesetzt sein kann. Zugleich sollte man sich als Verteidiger aber auch des Umstands bewusst sein, dass ggf. kein Zugriff des Mandanten mehr auf Mittel zur Finanzierung der Verteidigung bestehen, so dass im Fall der Mandatsübernahme geeignete Vereinbarungen mit dem Mandanten angezeigt sein können.

16.15