16.2.1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Beschlagnahmeanordnung der Polizei

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

16.70

Eine Eilkompetenz für Sicherungsmaßnamen besteht bei Gefahr im Verzug für die Staatsanwaltschaft zur Anordnung eines Vermögensarrests, für die Polizei lediglich zur Beschlagnahme einer beweglichen Sache (§ 111j Abs. 1 StPO).

Dabei kann die als Vermögensarrest vorgenommene Beschlagnahme einer beweglichen Sache in eine Beschlagnahme gem. § 111b StPO umgedeutet werden, nicht aber umgekehrt. Die durch einen Polizeibeamten angeordnete Beschlagnahme ist also unwirksam, wenn die Sicherung durch Vollziehung eines Vermögensarrests hätte erfolgen müssen, weil die Polizei hierfür nicht zuständig ist.

Die Wertersatzeinziehung kann nur durch Vermögensarrest gesichert werden, der grundsätzlich bezüglich aller Gegenstände des Beschuldigten vollzogen werden kann; die Beschlagnahme eines bestimmten Gegenstands kann aber nur dann angeordnet werden, wenn damit die Einziehung gerade dieses, unmittelbar durch die Tat erlangten Gegenstands gesichert werden soll1)

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Mindestens zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO sind erforderlich, um Vermögensarrest oder Beschlagnahme anzuordnen2)

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Gemäß § Abs. Satz 3 kann jeder Betroffene in allen Fällen der Anordnung einer Beschlagnahme oder eines Vermögensarrests die beantragen.