16.2.2 Beschwerde gegen einen vom Amtsgericht angeordneten Vermögensarrest

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

16.76

Die Wirksamkeit des Vermögensarrests setzt voraus, dass in der Anordnung nach § 111e Abs. 4 Satz 1 StPO der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrags genau bezeichnet wird.

Als Rückausnahme zum Abzugsverbot von Aufwendungen des Täters statuiert § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB ein Abzugsgebot von Leistungen, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat erbracht wurden.

Das Sicherungsbedürfnis ist evtl. nicht gegeben, wenn der Betroffene über ausreichendes Vermögen verfügt, weil es dann keinen Grund dafür gibt, die Vollstreckung der gerichtlichen Wertersatzeinziehung zu sichern.

Durch den Abschluss eines Vergleichs kann, soweit dadurch der Anspruch erloschen ist, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Werts des Erlangten zusteht, die Vermögensabschöpfung ausgeschlossen sein (§ 73e Abs. 1 StGB).

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ein Vermögensarrest angeordnet wird, steht dem Betroffenen die Beschwerde gem. § 304 StPO offen.

Sachverhalt