16.2.3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Vollziehungsmaßnahme mit Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gegen Hinterlegung des festgesetzten Geldbetrags gem. § 111g Abs. 1 StPO

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

16.86

Für die Vollziehung des Vermögensarrests gilt das Verbot der Übersicherung.

Für die Vollziehung des Vermögensarrests (nicht der Beschlagnahme) gilt auch ein Verbot der Sicherung unpfändbarer Sachen.

Dabei sind auch die Pfändungsschutzvorschriften des § 850c ZPO und des § 850k ZPO zu beachten.

Die Arrestvollziehung wird nach § 111g Abs. 1 StPO aufgehoben, wenn der Betroffene die nach § 111e Abs. 4 StPO festgesetzte Lösungssumme hinterlegt hat.

Der Betroffene kann gegen alle Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests getroffen werden, auf gerichtliche Entscheidung antragen, § 111k Abs. 3 StPO. Damit kann insbesondere eine Entscheidung über eine (teilweise) Freigabe von Vermögensgegenständen herbeigeführt werden.

Sachverhalt

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das zuständige Amtsgericht - Ermittlungsrichter - den Vermögensarrest in das Vermögen des Mandanten über 5.000 € angeordnet. Die Staatsanwaltschaft vollzieht den Arrest durch Pfändung des gesamten Guthabens des Mandanten auf einem Girokonto bei der X-Bank, Y-Stadt, in Höhe von 4.500 €. Zudem lässt sie im Haushalt des Mandanten, der dort als Teilfreiberufler arbeitet, dessen Computeranlage pfänden, die für die Erwerbstätigkeit des Mandanten unverzichtbar ist. Diese hat einen Zeitwert in Höhe von 3.000 €.