17.1.4 Beteiligungsrechte

Autor: Artkämper

17.1.4.1 Anhörungs- und Stellungnahmerechte

17.42

Nr. 70 Abs. 1 RiStBV räumt dem Verteidiger - nicht dem Beschuldigten - grundsätzlich ein Anhörungsrecht vor der Beauftragung eines Sachverständigen ein. An die Stellungnahme der Verteidigung ist die Staatsanwaltschaft aber nicht gebunden. Der Ermittlungsbehörde obliegt die alleinige Entscheidungskompetenz; eine Beschwerde gegen die Auswahl ist unzulässig. Die Rechte des Beschuldigten sind durch das Ablehnungsrecht nach § 74 StPO ausreichend gewahrt.93)

Auch die Verletzung des Anhörungsrechts ist nicht rechtsbehelfsfähig. Vereinzelt wird allerdings in der Literatur ein Beweisverwertungsverbot gefordert.94)

Nach Erhebung der Anklage geht die Auswahlkompetenz auf das Gericht der Hauptsache über, das diese nach pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an § 244 Abs. 2 StPO, ausübt, ohne dass das Gesetz ein Anhörungsrecht der Verfahrensbeteiligten vorsieht. Der BGH hat allerdings in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 festgestellt, dass im Fall der Bestellung eines weiteren Gutachters derselben Fachrichtung eine Verpflichtung des Gerichts besteht, die Verteidigung an der Auswahl des Gutachters zu beteiligen, und hierzu auf Nr. 70 Abs. 1 RiStBV verwiesen.95) Eine Beschwerde gegen die Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht ist ebenfalls nicht statthaft (vgl. § Satz 1 ).