17.1.5 (Weitere) Rechtsbehelfe

Autor: Artkämper

17.1.5.1 Förmliche Rechtsbehelfe

17.46

Aus der effektiven Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass auch gegen vollzogene Maßnahmen Rechtsmittel grundsätzlich eingelegt werden können, sofern es sich um (erhebliche) Grundrechtseingriffe handelt; insbesondere bei einer Ermittlungshandlung, die unter Richtervorbehalt steht, wird dies zu bejahen sein, teilweise wird eine Orientierung an den in §  305 Satz 2 StPO enumerierten Maßnahmen befürwortet.107)

(Eil-)Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder Polizei im Rahmen der §§ 81a ff. StPO werden wegen drohender Gefährdung des Untersuchungserfolgs sofort vollzogen; Rechtsschutz - auch gegen die konkrete Durchführung der Maßnahme - bietet die Beantragung der gerichtlichen Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO.108)

Wird nach Durchführung einer Maßnahme nach § 81b StPO für Zwecke des Strafverfahrens die Vernichtung von Unterlagen begehrt, kann dies nach Maßgabe des § 23 EGGVG mittels ordentlicher Gerichtsbarkeit erreicht werden; für Anordnungen im Rahmen des § 81b StPO aus erkennungsdienstlichen Gründen steht der Verwaltungsrechtsweg offen.109)

Bei doppelfunktionalen Maßnahmen ist zur Bestimmung des Rechtswegs auf den Schwerpunkt abzustellen.110)