18.2.2 Anschlusserklärung für den Nebenkläger und Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Vertretung des Nebenklägers

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

18.152

Für die Gewährung von PKH für die Nebenklage kommt es nicht auf Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ("Verurteilungsaussichten") an.2)

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Nebenkläger seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Diese Kriterien können entsprechend den zu § 140 Abs. 2 StPO entwickelten Grundsätzen ausgelegt werden.3)

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Nebenklagevertretung kommt im Ermittlungsverfahren nicht in Betracht, weil über einen solchen Antrag erst zu entscheiden ist, wenn die Anschlusserklärung wirksam werden kann (mit Anklageerhebung); jedoch ist ein solcher Antrag regelmäßig auszulegen als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Verletztenbeistand im Ermittlungsverfahren gem. § 406h Abs. 3 StPO.

Sachverhalt